15.12.2011
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3. EU-Parlament für gemeinsame Standards bei der Regulierung von Online-Glücksspiel

Von Rechtsanwalt Maximilian Riege, Hambach & Hambach Rechtsanwälte

 Am 15. November hat das EU-Parlament (EP) mit der deutlichen Mehrheit von 463:163 Stimmen eine Resolution zum Online-Glücksspiel im europäischen Binnenmarkt angenommen. Erstmals wird die Kommission darin zur Prüfung legislativer Maßnahmen im Bereich des Online-Glücksspiels aufgefordert. Basierend auf dem von MEP Jürgen Creutzmann (FDP) vorgelegten Bericht, fordert das EP die EU-Kommission und die Mitgliedsstaaten zudem zu einer verstärkten Zusammenarbeit auf.

Auch wenn das EP eine einheitliche Regulierung des gesamten europäischen Glücksspielsektors in Anbetracht der nationalen Besonderheiten noch ablehnt, wird der „eindeutige Zusatznutzen“ eines einheitlichen europäischen Ansatzes zusätzlich zu den nationalen Regulierungsregimen aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters von Online-Glücksspieldiensten anerkannt.

Insbesondere auf den Gebieten des Verbraucherschutzes, der Kriminalitätsbekämpfung sowie der Suchtprävention solle die Kommission auf EU-Ebene „alle möglichen Instrumente oder Maßnahmen […] einschließlich einer auf eine formelle Grundlage gestellten Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden, gemeinsamer Standards für die Betreiber oder einer Rahmenrichtlinie“ prüfen.

Das EP stellt zu Recht fest, dass die unterschiedliche nationale Regulierung des Glücksspielsektors es „nicht nur den regulierten Anbietern schwer macht, legale Glücksspieldienste grenzüberschreitend anzubieten, sondern es auch für die Regulierungsbehörden schwierig ist, die Verbraucher zu schützen.“ Insofern „könne ein europaweiter Verhaltenskodex für Online-Glücksspiele, der zwischen Regulierungsbehörden und Betreibern vereinbart wird, ein erster Schritt“ zur Verbesserung der Situation sein.

Entsprechend äußert sich auch Berichterstatter Creutzmann:

„Einheitliche Qualitätsstandards für nationale Lizenzierungsmodelle würden einen wichtigen Beitrag zu mehr Transparenz, Wettbewerbsgleichheit und Rechtssicherheit schaffen.“

Wie bereits mehrfach von EuGH und Kommission entschieden, weist zwar auch das EP darauf hin, dass die Mitgliedstaaten „unter Wahrung der im EU-Vertrag festgeschriebenen Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit“ grundsätzlich frei über die
nationale Regulierung ihres Glücksspielmarktes entscheiden können. Allerdings müsse das
jeweilige nationale Regulierungsregime in sich „schlüssig“ sein.

Genau das hatte der EuGH wiederholt an dem System der deutschen Glücksspielregulierung bemängelt und daher unter anderem in der Rechtsache Carmen Media die Europarechtswidrigkeit des deutschen Glücksspielstaatsvertrages festgestellt.

Offenbar hat allerdings nur Schleswig-Holstein die Entscheidungen des EuGH ernst genommen und daher im Herbst diesen Jahres ein neues Glücksspielgesetz verabschiedet, welches bereits im Frühsommer 2011 von der EU-Kommission als europarechtskonform beurteilt wurde.

Die anderen 15 Bundesländer (E15) haben hingegen entweder die europarechtlichen Maßgaben nicht verstanden oder ignorieren sie bewusst. Anders ist es kaum zu erklären, dass der im Frühjahr 2011 ebenfalls notifizierte Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages (GlüÄndStV) von der EU-Kommission erneut als eindeutig europarechtswidrig eingestuft wurde. Nunmehr versuchen sich die E15 an einem weiteren Entwurf, der am 15. Dezember 2011 unterschrieben werden soll. Es zeichnet sich allerding bereits ab, dass auch dieser wiederum massiven europarechtlichen Bedenken begegnen wird.

Statt in altem „Monopol-Denken“ verhaftet zu bleiben, privaten Glücksspielanbieter ihr Geschäftsmodell weitestgehend zu untersagen und damit auch Hunderttausende von Online-Spielern in Deutschland zu kriminalisieren, sollten sich die E15 lieber an dem nördlichsten Bundesland orientieren. Lesen sich insbesondere der 8. und der 43. Erwägungspunkt der EP-Resolution doch wie eine Bestätigung des schleswigholsteinischen Regulierungsmodells:

„Das Europäische Parlament […] ist der Ansicht, dass ein attraktives, gut reguliertes Angebot sowohl an Glücksspielen im Internet als auch an traditionellen Präsenz-Glücksspielen notwendig ist, um zu gewährleisten, dass Verbraucher keine Betreiber wählen, die die einzelstaatlichen Lizenzanforderungen nicht erfüllen [… und] verweist auf die Notwendigkeit, eine zuverlässige Alternative zu illegalen Glückspieldiensten bereitzustellen.“

Mit anderen Worten, wer den zweifellos existierenden und kaum zu kontrollierenden Schwarzmarkt gerade im Online-Glücksspielbereich austrocknen möchte, muss seriösen Anbietern die Chance bieten, ihre Produkte auf einem regulierten Markt zu wirtschaftlichen Bedingungen anzubieten. Nur so kann eine Kanalisierung der Kundennachfrage zu den legalen, lizenzierten und damit überwachbaren Anbietern erfolgen.

Man kann die E15 nur auffordern, dem Vorbild Dänemarks, Großbritanniens, der Niederlande oder eben Schleswig-Holsteins zu folgen und nicht mehr vor der Wirklichkeit des Online-Zeitalters die Augen zu verschließen. Statt sich im Elfenbeinturm des Glücksspielmonopols zu verstecken, bedarf es nunmehr einer konsequenten, kohärenten und konsistenten Regulierung aller angebotenen Glücksspielformen. Dies wäre nicht nur im Sinne des europäischen Rechts, des EuGH, der EU-Kommission sowie der Volksvertreter im Europäischen Parlament, sondern auch und gerade im Sinne der Bürger aller 16 deutschen Bundesländer.