Das Recht des E-Geldes und des E- Zahlungsverkehrs ist ein relativ junger Bereich des auf EU-weit geltenden Richtlinien beruhenden Bankaufsichtsrechts. Die zunehmende Digitalisierung aller Wirtschaftsbereiche erfordert nicht nur technisch sichere, innovative internetbasierte oder kartengestützte Lösungen zur Abwicklung von Transaktionen in E-Geld, sondern auch einen sicheren Rechtsrahmen für die Anbieter solcher Zahlungsdienste.
Wir beraten Unternehmen, die als wesentliche Dienstleistung oder zur Ergänzung ihres Produkt- und Serviceportfolios Dienstleistungen im Bereich des E-Zahlungsverkehrs anbieten oder als Vermittler mit E Payment- Anbietern oder Kreditkartenunternehmen zusammenarbeiten. Dies umfasst insbesondere das Aufzeigen rechtssicherer Gestaltungsmöglichkeiten sowie die Erstellung des vertraglichen Rahmenwerks nach den individuellen Bedürfnissen unserer Mandanten.
Die Schwerpunkte unserer Beratung liegen hierbei unter anderem in den folgenden Bereichen:
- Prüfung der Lizenzerfordernisse nach §§ 8 oder 8a ZAG
Wir beraten bei der Einrichtung von Zahlungsstrukturen in E-Geld und prüfen die Erforderlichkeit einer Lizenz als Zahlungsinstitut nebst entsprechender organisatorischer Anforderungen an den Geschäftsbetrieb. Hierbei geht es u.a. um Fragestellungen aus dem Bereich der Geldwäscheprävention, der Kontoführung und Berichtspflichten. - Rechtliche Begleitung des Lizenzantragsverfahrens nach §§ 8 oder 8a ZAG
Weiterhin begleiten wir aufsichtsrechtliche Antragsverfahren zur Erlangung der Lizenz als Zahlungsinstitut und etwaiger weiterer bankaufsichtsrechtlicher Lizenzen im In- und Ausland. Hierbei können auch Erleichterungen durch den so genannten Europäischen Pass (EU Passport) in Anspruch genommen werden, sofern die lizenzpflichtigen Services in mehreren EU-Mitgliedsstaaten angeboten werden sollen.
Der Rechtsrahmen für das Anbieten von Online-Glücksspielen in Deutschland durch in- und ausländische Spieleanbieter oder Vermittler ist sehr komplex und zuweilen widersprüchlich. Dies hat zur Folge, dass es immer wieder Versuche seitens der zuständigen gesetzgebenden Stellen gibt, Unternehmen, die E-Zahlungsdienstleistungen anbieten, in die Bekämpfung und Überwachung vermeintlich illegalen Glückspiels miteinzubeziehen.
Dabei ist beabsichtigt, die Zahlungsinstitute und E-Payment-Anbieter derart zu beteiligen, dass diese durch Vorgaben in ihren Verträgen sowie durch die Überwachung von E-Geld-Transaktionen von Gewinn- und Glücksspielanbietern zur Vermeidung von Geldwäscheverstößen für die Einhaltung glückspielrechtlicher Anforderungen an die Spieler und Spieleanbieter sorgen sollen.
Zudem sollen bestimmte Zahlungen, die im Zusammenhang mit in Deutschland vermeintlich illegalem Online-Glückspiel stehen, blockiert werden. Das vorgenannte Payment Blocking ist mit diversen ungeklärten Rechts- und Haftungsfragen für die Zahlungsinstitute und E-Payment-Anbieter verbunden.
Ihr Team
Dr. Wulf Hambach
Partner
Claus Hambach
Partner
Dr. Stefan Bolay
Salary Partner
Dr. Stefanie R. Fuchs
Senior Associate