Wir beraten Unternehmer aus der Glücks-und Gewinnspielbrache in steuer- und gesellschaftsrechtlichen Belangen und vertreten diese auch in Besteuerungsverfahren gegenüber den Finanzämtern und Finanzgerichten. Überdies übernehmen wir die Verteidigung bei Steuerstrafverfahren wegen möglicher Steuerhinterziehung.

Seit je her wurden Glücksspiele im Vergleich zu anderen Wirtschaftsgütern und Dienstleistungen einer besonderen Glücksspielbesteuerung unterworfen.  Dies ist darauf zurückzuführen, dass sowohl der Bund, die Länder als auch die Kommunen mit unterschiedlicher Begründung Steuern- und Abgaben bei Glücksspielen vorsehen. In einigen Konstellationen entfällt gar die übliche Besteuerung und wird durch eine spezielle Glücksspielsteuer ersetzt, so z.B. Umsatzsteuerbefreiung bei Sportwetten, für die eine spezielle Sportwettensteuer gilt.

Die mit Glücksspiel zusammenhängenden steuer- und abgabenrechtlichen Regelungen sind häufig nicht ohne tiefes Verständnis der glücksspielregulatorischen Besonderheiten nachvollziehbar.  Neben der eigenen Expertise greifen wir je nach Schwerpunkt der Beratung überdies auch auf ein starkes Netzwerk von Deutschlands erfahrensten Steuerexperten zurück. 

Die Schwerpunkte unserer Beratung liegen unter anderem in folgenden Bereichen:

Due Diligence

Nicht nur die Zersplitterung der regulatorischen und steuerlichen Regelungen macht eine zielführende rechtliche und ökonomische Beurteilung der Deals extrem Komplex. Insbesondere auch die politischen Entwicklungen bestimmen die künftige Entwicklung der Branche am deutschen Markt und damit die Bewertung der Zielgesellschaft. Insoweit unterscheidet sich die M&A-Betreuung der Beteiligten im Glücksspielsektor deutlich von anderen Branchen. Dies macht sowohl eine erfahrene glückspielrechtliche als auch glücksspielsteuerliche Analyse des konkreten Kaufangebots aus deutscher Sicht unerlässlich. 

Sportwettensteuer

Im Juli 2012 wurde für Sportwetten eine hoch umstrittene spezielle Steuer eingeführt. Diese sieht vor, dass der Veranstalter 5% des Wetteinsatzes des Kunden an den Fiskus abführt. Die Steuer ist monatlich zu erklären. Zahlreiche Einsprüche sind bei Finanzämtern und Finanzgerichten anhängig.

Schätzungen zufolge wurde bisher über eine Milliarde Euro an Sportwettensteuer an den deutschen Fiskus abgeführt, obwohl bis heute keine der nach dem GlüStV vorgesehenen 20 Sportwettenkonzessionen vergeben wurden.

Wir übernehmen für Sie in diesem Zusammenhang:

  • Steuerliche Optimierung inkl. AGB-Anpassung
  • Beratung hinsichtlich Anwendbarkeit, Besteuerungsgrundlage und Berechnung
  • Registrierung beim zuständigen Finanzamt
  • Prüfung und Einreichung von Steuererklärungen beim Finanzamt
  • Korrespondenz mit den Finanzbehörden bei Rückfragen
  • Einsprüche bei den Finanzbehörden und Finanzgerichten
  • Vertretung bei den Gerichten
Umsatzsteuer bei (Online-)Glücksspielen

In Deutschland sind einige Glücksspiele von der Umsatzsteuer ausgenommen,  wie z.B. Sportwetten und Lotterien. Andere Glücksspielangebote wie z.B. von Spielbanken und Automatenaufstellern unterliegen hingegen der Umsatzsteuer.

Seit dem 1.1.2015 fällt ggf. auch Umsatzsteuer auf Online-Glücksspiele an, die vom EU-Ausland aus an deutsche Kunden angeboten werden, vgl. http://www.timelaw.de/cms/front_content.php?idart=1029

Wir übernehmen für Sie in diesem Zusammenhang:

  • Steuerliche Optimierung
  • Beratung hinsichtlich Anwendbarkeit, Besteuerungsgrundlage und Berechnung
  • Registrierung beim zuständigen Finanzamt
  • Prüfung & Einreichung von Steuererklärungen beim Finanzamt
  • Korrespondenz mit den Finanzbehörden bei Rückfragen
  • Einsprüche bei den Finanzbehörden und Finanzgerichten
  • Vertretung bei den Gerichten
Lotteriesteuer

Lotteriesteuer fällt nur auf in Deutschland veranstaltete öffentliche Lotterien und Ausspielungen an, § 17 Abs. 1 RennwettLottG. Die Höhe beträgt grundsätzlich 20% des planmäßigen Preises sämtlicher Lose. Da keine Steuer von der Steuer erhoben wird, entspricht dies 16 2/3 %  des Einsatzes. Unter bestimmten Bedingungen sind vor allem kleinere Ausspielungen und Lotterien nach § 18 RennwettlottG steuerfrei.

Der Veranstalter der Lotterie/ der Ausspielung muss die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes (KStG) erfüllen, d.h. die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse muss ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen und der Veranstalter deshalb von der Zahlung der Körperschaftssteuer befreit sein. Der Reinertrag der Lotterie/ der Ausspielung ist für diese Zwecke zu verwenden.

Wir übernehmen für Sie in diesem Zusammenhang:

  • Steuerliche Optimierung
  • Beratung hinsichtlich Anwendbarkeit, Besteuerungsgrundlage und Berechnung
  • Registrierung beim zuständigen Finanzamt inklusive Bestätigung der Gemeinnützigkeit
  • Korrespondenz mit den Finanzbehörden bei Rückfragen usw.
  • Einsprüche bei den Finanzbehörden und Finanzgerichten
  • Vertretung bei den Gerichten
Andere glücksspielrechtliche Abgaben
  • Vergnügungssteuern:
    Zahlreiche Städte und Gemeinden erheben eine sog. Vergnügungssteuer auf Spielautomaten und Wettbüros. Die Gültigkeit insbesondere bei letzteren ist hoch umstritten.
  • Spielbankabgaben:
    Die Spielbankangaben werden auf Länderebene geregelt. Die Höhe unterscheidet sich stark je nach Bundesland.
  • Glückspielabgabe nach GlüG Schleswig-Holstein:
    Diese fällt für in Schleswig-Holstein lizensierte Online-Glücksspielanbieter seit dem 1.3.2012 an, soweit diese nicht durch die Sportwettensteuer oder die Umsatzsteuer verdrängt wurden.

Wir übernehmen für Sie in diesem Zusammenhang:

  • Steuerliche Optimierung
  • Beratung hinsichtlich Anwendbarkeit, Besteuerungsgrundlage und Berechnung
  • Registrierung beim zuständigen Finanzamt
  • Korrespondenz mit den Finanzbehörden bei Rückfragen
  • Einsprüche bei den Finanzbehörden und Finanzgerichten
  • Vertretung bei den Gerichten
Besteuerung von Poker- und Sportwettengewinnen

Gewinne aus der Teilnahme an Pokerturnieren können Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb sein und somit der Einkommensteuer unterliegen, weitere Infos finden Sie hier: http://www.timelaw.de/cms/upload/Interview_PokerStrategy1.pdf

Anders als Lotto ist Poker kein reines Glücksspiel und kann damit gemäß Bundesfinanzhof (BFH) ein Gewerbe sein. Der BFH hat entschieden, dass Gewinne aus der Teilnahme an Pokerturnieren damit als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen können (Urt. v. 16.09.15, Az. X R 43/12).

Wir übernehmen für Sie in diesem Zusammenhang:

  • Steuerliche Optimierung
  • Beratung hinsichtlich Anwendbarkeit, Besteuerungsgrundlage und Berechnung
  • Registrierung beim zuständigen Finanzamt
  • Korrespondenz mit den Finanzbehörden bei Rückfragen
  • Einsprüche bei den Finanzbehörden und Finanzgerichten
  • Vertretung bei den Gerichten
  • Vertretung und Beratung im Zusammenhang mit Strafverfahren wegen möglicher Steuerhinterziehung

Ihr Team

Claus Hambach LL.M.

Partner

Maximilian Kienzerle

Associate