02.05.2017
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DVTM News: Defizite bei der Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung in Deutschland bergen Risiko drakonischer Strafen gegen Online-Diensteanbieter

Von Dr. Stefanie Fuchs, veröffentlicht in DVTM Newsletter Ausgabe April 2017, S. 6 f.

Am 25. Mai 2018 wird die Datenschutzgrundverordnung (EU) 2016/679 („DSGVO“) rechtsverbindlich. Ab dann werden die Datenschutzaufsichtsbehörden diese vollstrecken und sich dabei einige Anbieter rauspicken, um durch Pilotverfahren Exempel an ihnen zu statuieren.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. Diesen Schutz wird ab 2018 die DSGVO einfachgesetzlich ausgestalten. Materiell-rechtlich soll diese insbesondere die Transparenz und die Rechte der Betroffenen verbessern. Deswegen sieht sie erweiterte Informationspflichten vor. Werden diese nicht eingehalten, ist eine ggf. erteilte Einwilligung unwirksam. Ferner muss die Datenerhebung und – Verarbeitung, auch wenn sie mit Einwilligungen der Betroffenen erfolgt, strikt auf einen zur Vertragserfüllung erforderlichen Umfang begrenzt bleiben. Unternehmen sollten daher ihre Einwilligungserklärungen an die Erfordernisse der DSGVO anpassen und prüfen, ob alle Daten, die sie
erheben, für eine Vertragsdurchführung tatsächlich erforderlich sind. Ferner führt die DSGVO neue Rechte der Betroffenen ein, bspw. das „Recht auf Vergessenwerden“, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung und das Recht auf Datenübertragbarkeit. Schließlich statuiert die DSGVO erstmals die Prinzipien des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen.

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Den vollständigen Beitrag finden Sie hier ab S. 6