ZfWG: Aktive behördliche Duldung schließt als hinreichende strafrechtliche Legitimationsbasis den Tatbestand des § 284 Abs.1 StGB aus
Von Dr. Bernd Berberich, Hambach & Hambach Rechtsanwälte, veröffentlicht in ZfWG 3/4 2019. S. 312 ff.
Anmerkung zu OLG Celle, 16.1.2019 – 2Ws 485/18, ZfWG 2019, 308
Das OLG Celle vertritt mit Beschluss vom 16.1.2019 die Auffassung, dass der objektive Tatbestand des § 284 Abs.1 StGB erfüllt sei, wenn die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis nicht erteilt wurde, auch wenn eine vorläufige glücksspielrechtliche Erlaubnis hätte erteilt werden müssen. Bereits vor dem fraglichen Tatzeitraum hatte das zuständige Niedersächsische Ministerium aber auf seiner Homepage seine Anweisung an die Kommunen veröffentlicht, dass diese in Fällen einer „echten“ Konkurrenz zwischen Betreibern die betroffenen Spielhallen vorerst nicht schließen dürfen. Dies wirft die Frage auf, ob eine solche Äußerung nicht eine aktive Duldung mit Regelungscharakter darstellt, welche einer behördlichen Erlaubnis im Sinne des § 284 Abs.1 StGB gleichkommt.
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