11.01.2015
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Isa-Guide: Juristisches Glückspiel: Online-Pokerspieler freigesprochen und Online-Casinospieler verurteilt – was gilt für Online-Spieler?

Bericht von Rechtsanwälten Dr. Wulf Hambach und Claus Hambach, LL.M, veröffentlicht auf www.isa-guide.de

Das juristische Chaos rund um die Frage der Legalität von Online-Glücksspielen wächst. Das Amtsgericht München verkündete erst vor kurzem in einer Pressemitteilung, dass sich Teilnehmer an in Deutschland nicht lizensierten Online-Glücksspielen strafbar machen würden und verwies dabei auf eine Entscheidung vom 26.9.14 (Az. 1115 Cs 254 Js 176411/13). Das Urteil wird jedoch der Berufung beim Landgericht München nicht standhalten:

I. Die verwaltungsrechtliche Lage im Glücksspielbereich ist unklar, die strafrechtliche erst recht:

Dies ist bemerkenswert, weil sich die Legislative, Exekutive und Judikative seit Jahren bemühen, Rechtsklarheit in die Rechtsmaterie des Glücksspielrechts als besonderem Verwaltungsrecht zu bringen. Außerhalb des Amtsgerichts München wird seit über 10 Jahren darüber gestritten, ob Glücksspiel in Deutschland nur vom Staat veranstaltet werden darf, oder auch von Privaten über das Internet. Gerichte und Rechtsexperten in Deutschland und Europa sind sich uneinig über die EU-Rechtskonformität der restriktiven deutschen Glücksspielregulierung. Im Jahr 2006 hat das Bundesverfassungsgericht den Lotteriestaatsvertrag 2004 und seine Monopolregelungen für verfassungswidrig erklärt, 2010 hat der Europäische Gerichtshof den Glücksspielstaatsvertrag 2008 (indirekt) für unionsrechtswidrig und unanwendbar erklärt. Inzwischen gilt der Glücksspielstaatsvertrag 2012, doch die Anwendbarkeit seiner Vorschriften lassen sich noch weniger begründen als bei seinen Vorgängervarianten (zum Streitstand etwa: Streinz / Liesching / Hambach, Glücks- und Gewinnspielrecht in den Medien, Einführung, Rn. 1 ff.).

Das AG München behauptet dagegen nonchalant, dass jedem „durch einfachste Recherche im Internet deutlich vor Augen geführt wird“, dass Online-Glücksspiel strafbar ist (Rn. 29) und seit dem Glücksspielstaatsvertrag 2008 Rechtsklarheit über die Glücksspielregulierung in Deutschland bestünde. Nur vor 2008 habe „eine in der Tat unübersichtliche und uneinheitliche Regelung (bestanden,) die durch die Glücksspielverträge vom 01.01.2008 und nunmehr dem neuen Glücksspielvertrag von 2012 vereinheitlicht wurde.“ (Rn. 35).

Dass diese Sichtweise nicht zutrifft, bestätigt das AG München an anderer Stelle selbst. So heißt es in Rn. 28 des Urteils: „Das Sportwettenmonopol des Staates wurde mittlerweile durch den Europäischen Gerichtshof aufgehoben.“ Denn hier bezieht sich das Gericht auf den Glücksspielstaatsvertrag 2008 und die Urteile des EuGH vom 8. September 2010 (Rs. C‑46/08 – Carmen Media; u.a.), in denen der EuGH klargestellt hat, dass der GlüStV 2008 (hinsichtlich seiner Monopolregelungen) gerade nicht mit Unionsrecht vereinbar sei.

Insofern ist es schlicht unzutreffend, wenn das AG München behauptet, die glücksspielrechtliche Lage sei seit 2008 in Deutschland geklärt.

II. Ausländische Genehmigungen können zum Ausschluss der Strafbarkeit führen

Es gibt nachvollziehbare Gründe, warum in Deutschland trotz millionenfacher Teilnahme zuvor noch nie ein Online-Casino-Spieler verurteilt wurde. So kommen namhafte Strafrechtler zum klaren Ergebnis, dass Glücksspiel-Genehmigungen aus anderen Ländern ausreichend sein können, um eine Strafbarkeit zu verneinen:

In einem der wichtigsten Strafrechts-Kommentare (Schönke/Schröder/Heine/Hecker, § 284 StGB, Rn. 30) wird ausgeführt, dass schon „nach dem Wortlaut des § 284 I nicht unbedingt das Vorliegen einer inländischen Genehmigung erforderlich“ ist. Vielmehr kann eine Strafbarkeit auch dann ausgeschlossen sein, wenn der Anbieter eine Genehmigung aus einem anderen Land besitzt, in dem die Genehmigungsanforderungen vergleichbar hoch sind, wie sie nach deutschen Vorgaben wären. Strafrechtler sprechen hier aufgrund der vorliegenden EU-Lizenz auf Seiten des Veranstalters und dessen Kunden vom Wegfallen der „kriminellen Energie“.

Das Amtsgericht Bayreuth hat in einer unveröffentlichten Entscheidung noch vor wenigen Jahren einen Online-Pokerspieler daher richtigerweise von einem derartigen Vorwurf freigesprochen, was vom Landgericht in zweiter Instanz sogar bestätigt wurde. Das AG München stellte dagegen nur fest, dass „eine behördliche deutsche Genehmigung“ nicht vorlag und behauptet: „Hingegen reicht eine britische Genehmigung nicht aus, um das Glücksspiel “legal” zu machen.“ (vgl. Rn. 26). Statt dieser Behauptung hätte das Gericht also prüfen müssen, ob die britische Genehmigung des Anbieters, bei dem der Verurteilte gespielt hat, tatsächlich nicht den Verbraucherschutzanforderungen in Deutschland entspricht und ob die Aufsichtsbehörde in Gibraltar ihre Kontrolle des Anbieters tatsächlich weniger zuverlässig ausübt, als es eine vergleichbare deutsche Behörde getan hätte. Beispielweise hat das Gericht nicht geprüft, ob der Anbieter sich nicht auch beim Konzessionsverfahren für Sportwetten in Deutschland beworben hat oder gar über eine Online-Casino-Lizenz des Landes Schleswig-Holstein verfügt.

Dies alles ist nicht geschehen. Stattdessen stützt das AG München die Notwendigkeit und Rechtfertigung einer Strafbarkeit auf polemische Unterstellungen statt auf juristische Fakten, wie beispielsweise „die Gefahr, dass der einzelne Spieler (…) über unseriöse Veranstalter (…) um sein Geld erleichtert wird“.

III. Bestimmtheitsgrundsatz und Zweifelsgrundsatz verbieten Verurteilung

Die Anzahl Deutscher Online-Casino-Spieler geht in die Millionen. Bereits 2013 setzten diese in Internetcasinos laut einem SPIEGEL-Bericht 17 Milliarden Euro ein, Tendenz steigend.

Aufgrund der soeben dargestellten rechtlichen Unsicherheiten wurde bisher auch keiner der Millionen Deutschen Online-Spieler wegen der Beteiligung an unerlaubtem Glücksspiel strafrechtlich verurteilt. – Dies ist mit einfacher Internet-Recherche herauszufinden.

Weder Anbietern noch Spielern ist erkennbar, was nun „unerlaubt“ ist und was nicht. Gerade dies ist im Strafrecht aber evident, denn hier gilt der Bestimmtheitsgrundsatz: Die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die daran anknüpfenden Folgen müssen so konkret umschrieben sein, dass der Normadressat anhand der gesetzlichen Vorschrift voraussehen kann, ob ein Verhalten strafbar ist oder ob zumindest das Risiko einer Bestrafung besteht.

Und das AG München führt selbst aus, dass die Bestimmtheit der Strafbarkeit der Teilnahme an Online-Black Jack im Internet nicht feststeht, wenn es in Rn. 27 ausführt, „dass zumindestens unter förmlicher Betrachtung die Teilnahme an Internetcasinos mit Glücksspielen strafbar ist.“

Denn das Erfordernis einer „förmlichen“ Betrachtung, impliziert, dass es auch andere Betrachtungsweisen gibt, nach denen eine Strafbarkeit ausscheidet. Und genau diese Sichtweisen verkennt das Gericht (Frage der aktuellen EU-Rechtswidrigkeit der deutschen Glücksspielregulierung; Frage der Anerkennung ausländischer Glücksspielgenehmigungen). Insofern hätte das Gericht zumindest Zweifel an der Schuld des Angeklagten haben müssen und ihm nicht die eigene „förmliche Betrachtung“ der Rechtslage aufbürden dürfen.

Aufhorchen lassen auch die Ausführungen des Gerichts in Rn. 30, wonach „auch einem juristischen Laie der Unterschied zwischen einer Sportwette und einem Glücksspiel wie Poker oder Black Jack bekannt ist.“ Diese Ausführung des Gerichts legt nahe, dass ihm selbst nicht bewusst ist, dass in Deutschland auch die Sportwette als „Glücksspiel“ eingeordnet wird.

IV. Ausblick

Zahlreiche Online-Anbieter aus Gibraltar und Malta erhielten vom Innenministerium Schleswig-Holstein Genehmigungen zum Anbieten von Online-Casinos und haben überdies die Mindestanforderungen für Sportwetten-Konzessionen erfüllt und damit ihre Zuverlässigkeit unter Beweis gestellt. Selbst wenn man eine Straffreiheit für Anbieter mit einer streng regulierten Gibraltar-Lizenz unzutreffender Weise ablehnen sollte, so muss zumindest für Spieler der Zweifelsgrundsatz „in dubio pro reo“ angewendet werden, der zwingend zu einem Freispruch führt. Das Landgericht wird die Entscheidung des Amtsgerichts München daher zugunsten des Spielers korrigieren müssen.