19.06.2018
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NStZ: Abgrenzung Glücksspiel/Unterhaltungsspiel und Praxiskommentar von RA Dr. Bernd Berberich, München

BGH, Urt. v. 8.8.2017 − 1 StR 519/16 (LG Chemnitz) und Praxiskommentar von RA Dr. Bernd Berberich
Veröffentlicht in NStZ 6/2018, S.  335 ff.

StGB § 284
1. Das Wesen eines Glücksspiels im Sinne von § 284 I StGB besteht darin, dass die Entscheidung über Gewinn und Verlust nach den Vertragsbedingungen nicht wesentlich von den Fähigkeiten, den Kenntnissen und der Aufmerksamkeit der Spieler
abhängt, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall.
2. Um Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB annehmen zu können, bedarf es zudem eines nicht unerheblichen Einsatzes
eines Vermögenswertes. Ob ein Einsatz als nicht ganz unbeträchtlich einzuordnen ist, bestimmt sich jedenfalls bei jedermann
offen stehenden Glücksspielen nach den gesellschaftlichen Anschauungen. Derzeit dürfte ein möglicher Verlust von mehr
als 10 € in der Stunde auf ein Glücksspiel hindeuten. (Ls d. Schriftltg.)
BGH, Urt. v. 8.8.2017 − 1 StR 519/16 (LG Chemnitz)

Zum Sachverhalt: Der Angekl. war Geschäftsführer der N GmbH, die in mehreren Städten Spielotheken betrieb und in Gaststätten
Automaten aufstellte. Zwischen dem 1.1.2006 und dem 2.2.2008 waren in den Spielotheken 73 Unterhaltungsspielgeräte in Betrieb, die
Gewinnmöglichkeiten vorsahen und mit am Tresen zu erwerbenden sogenannten Token, einer Art Spielmünze, vom Kunden bedient wurden. Diese Gewinne wurden entweder bis zur Barauszahlung als aufaddierte Punkte auf internen Konten gespeichert „und/oder“ durch Auszahlung von Token oder von 5-DM- Münzen realisiert.

(…)


Lesen Sie hier das Urteil und den Praxiskommentar von RA Dr. Bernd Berberich im pdf-Format.