03.11.2016
0

ZfWG: Glücksspielstrafrecht – unionsrechtskonforme Auslegung der §§ 284–287 StGB

Von Claus Hambach, LL.M., und Dr. Bernd Berberich, veröffentlicht in ZfWG 2016, 299 ff.

In rechtstatsächlicher Hinsicht hat die Bedeutung der §§ 284–287 StGB in den letzten 10 Jahren stetig abgenommen. Grund hierfür dürfte sein, dass bezüglich der Anwendbarkeit der Vorschriften des aktuellen Glücksspieländerungsstaatsvertrags (im Folgenden: „GlüStV“) erhebliche Bedenken bestehen und die §§ 284–287 StGB wiederum aufgrund des negativen Tatbestandsmerkmals „ohne behördliche Erlaubnis“ von den verwaltungsrechtlichen Vorgaben abhängig sind. Das Unionsrecht wirkt sich somit nicht nur auf die Anwendbarkeit der Regulierungsvorschriften aus, sondern erfasst aufgrund der Verwaltungsakzessorietät der §§ 284–287 StGB auch deren Geltungsanspruch. Eine entsprechend unionsrechtskonforme Auslegung der Strafvorschriften erscheint angezeigt. Die hierbei auftretenden komplexen Rechtsfragen betreffen in besonderem Maße die Ermittlungsbehörden, welche einerseits bei Vorliegen eines Anfangsverdachts verpflichtet sind, Ermittlungen aufzunehmen (Legalitätsprinzip), andererseits aber unmittelbar an die Primärordnung des Unionsrechts gebunden sind.

(…)

Download des vollständigen Artikelspdf